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Dokument-ID: 982960
3.24 Umwandlung von Sekundärinsolvenzverfahren
Allgemeines
Im Anhang A sind alle jene Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten aufgezählt, die als Haupt-, Sekundär- und Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden können. Die in der EuInsVO noch enthaltene Beschränkung, dass Sekundärinsolvenzverfahren nur als Liquidationsverfahren eröffnet werden dürfen, ist mit der Einführung der EuInsVO-2015 entfallen.