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Dokument-ID: 1169656
2.8 Unanfechtbarkeit der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit
Der Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Entscheidung, die nach Streitanhängigkeit die sachliche Zuständigkeit bejaht. Daher ist sie nicht weiter bekämpfbar. Daran ändern Verfahrensunterschiede oder der Umstand, dass Insolvenzsachen vor dem Bezirksgericht in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fallen, nichts.