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Dokument-ID: 1186278
5.11.13 Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands
Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten nicht als Neuerung mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage geltend gemacht werden kann. • [Fußnote: OGH 26.9.2003, 3 Ob 198/02t.] Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm „eingeschalteten Personen/Unternehmen“ zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen. • [Fußnote: OGH 18.12.2002, 3 Ob 215/02t.]