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4.6 Unterhalt des eigenverwaltenden Schuldners
§ 175 IO bestimmt, dass der Schuldner die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen darf, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist. § 175 IO verschafft dem eigenverwaltenden Schuldner – im Gegensatz zur Grundregel des § 5 Abs 1 IO, wonach der Schuldner keinen Anspruch auf Unterhallt aus der Masse hat – einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, dass sich der Schuldner und der Sanierungsverwalter über die „angemessene“ Höhe einigen, weil der Sanierungsverwalter die Ausgaben des Schuldners überwachen soll. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 175 IO Rz 4 f.] Anspruchsberechtigt ist nur der Schuldner selbst, die Organe juristischer Personen sind natürlich nicht berechtigt, Entnahmen zu tätigen.