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6.8 Unterhaltsforderungen und Geldrenten, SV-Beiträge
Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann gem § 272 EO, soweit § 291c Abs 1 EO (Exekution wegen wiederkehrenden Leistungen) nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden. Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. • [Fußnote: OGH 24.7.1985, 3 Ob 64/85.] Die Besonderheit im Vergleich zu den Verfahren nach § 371, 371a EO besteht darin, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegen muss, • [Fußnote: OGH 17.12.1996, 4 Ob 2371/96x.] damit die künftig fällig werdenden Raten gesichert werden können.