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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.10 Unternehmen

§ 340 Abs 1 EO übernimmt verallgemeinert § 341 Abs 1 EO. Die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung des Unternehmens ermöglicht dem Verpflichteten nach Befriedigung des Gläubigers den Wiedereintritt in den Betrieb des Unternehmens. Unter einem Unternehmen iSd § 341 EO wird eine organisierte Erwerbsgelegenheit verstanden. Es ist dies die aus dem Willen des Unternehmers entspringende Zusammenfassung körperlicher Sachen und wirtschaftlicher Chancen zum Zweck der Ertragserzielung. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 341 Rz 3.] 

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