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Dokument-ID: 570533
5.5.3 Unternehmensfortführung – Pflichten und Haftung des Insolvenzverwalters
Allgemeines
§ 114a Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen hat, es sei denn, es wäre offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen würde, den die Insolvenzgläubiger erleiden. Diese Pflicht des Insolvenzverwalters zur Unternehmensfortführung bedarf keiner Beschlussfassung durch das Insolvenzgericht; sie besteht ex lege.