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6.6 Unternehmensfortführung
Die Unternehmensfortführung, dh die Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist nach den Grundregeln des § 171 Abs 1 Satz 1 IO Aufgabe des Schuldners. • [Fußnote: Konecny in Konecny, IRÄG 2010, 12 und 14.] Der Schuldner leitet das Unternehmen und erteilt im Rahmen des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs Aufträge und nimmt diese entgegen. Er führt Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden und behält die Funktion des Arbeitgebers. Insbesondere behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die liquiden Mittel und seine Rechtshandlungen begründen Masseforderungen, für deren Bezahlung er selbst zu sorgen hat.