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1.17.2 Unterrichtung der Gläubiger
Pflicht zur Unterrichtung
Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter gem Art 40 Abs 1 EuInsVO unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben. Diese Pflicht zur Unterrichtung gilt sowohl in Haupt- als auch in Sekundärverfahren. Art 40 EuInsVO ergänzt Art 39 EuInsVO, der das Recht der Gläubiger zur Forderungsanmeldung vorsieht. Ohne entsprechende Information könnten die Gläubiger nämlich ihr Recht auf Forderungsanmeldung nicht geltend machen. Art 40 EuInsVO selbst wird wiederum durch Art 42 EuInsVO ergänzt, der bestimmt, dass die Unterrichtung nach Art 40 EuInsVO in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung zu erfolgen hat.