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4.6.5 Unzulässige Bieterabsprachen
Die unzulässigen Bieterabsprachen waren bislang in § 177a EO geregelt. Nunmehr findet die allgemeine Bestimmung des § 86 EO Anwendung. Demnach sind Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, an einer Versteigerung als Meistbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben wird, kann gem § 86 Abs 1 EO zurückgefordert werden.