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4.6.14 Veräußerungs- und Belastungsverbot – Wirkung im Exekutionsverfahren
Ein grundbücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot steht dem „Beitritt“ zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ebenso entgegen wie einem Exekutionsantrag. Nach stRsp steht ein rechtswirksam einverleibtes, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehendes Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft grundsätzlich entgegen. Anderes gilt dann, wenn der Verbotsberechtigte der Zwangsversteigerung zustimmt • [Fußnote: RIS-Justiz RS0002625.] oder wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010734.]