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4.2.8 Verbotene Doppelvertretung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren
Das Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenvertretung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfeste der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Partei. Die Doppelvertretung verstößt auch dann gegen das Gesetz, wenn gewiss ist, dass die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn erfolgte. Vielmehr ist eine Doppelvertretung allein schon deshalb disziplinär und strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben. Daher verstößt der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Doppelvertretung, wenn er als Vertreter des Schuldners die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragt und im Verfahren für Gläubiger eine Forderung angemeldet und ein Absonderungsrecht geltend macht. Ist eine Anfechtung des dem Absonderungsrechts zugrunde liegenden Pfandrechts möglich, ist eine materielle Interessenkollision auszuschließen. • [Fußnote: OGH 20.2.2025, 20 Ob 4/24d.]