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Dokument-ID: 830736
3.11.3 Verfahren nach der Bewilligung
Nach der Bewilligung der Exekution hat das Bewilligungsgericht das in der Exekutionsbewilligung auch als solches zu bezeichnende Exekutionsgericht von Amts wegen um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Es handelt sich dabei um einen Übergang der funktionellen Zuständigkeit. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, I 675.]