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9.11.8 Verfahren
Die Einleitung des Verfahrens zur Vorlage und Abgabe des Vermögensverzeichnisses erfolgt nicht mit Beschuss, sondern durch formlose Aufforderung des Gerichtsvollziehers oder durch Anberaumung eines Termins bei Gericht und Ladung des Verpflichteten. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 2002/50.] Die Anberaumung eines Termins zur Vorlage und Abgabe des Vermögensverzeichnisses ist rechtlich ein Beschluss, gegen den aber ein abgesondertes Rechtsmittel nicht vorgesehen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Tagsatzung, sondern um eine Einvernehmung iSd § 55 EO. • [Fußnote: OGH 24.11.2004, 3 Ob 240/04x, RPflE 20005/40.] Dem betreibenden Gläubiger ist über seinen Antrag Gelegenheit zur Teilnahme am Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu geben. • [Fußnote: LG Wels RPflE 2005/5.] Kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Einholung des Vermögensverzeichnisses nicht nach, so ist der betreibende Gläubiger berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.