© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 442041

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.2 Verfahren

Die Vollstreckbarerklärung setzt einen Antrag voraus; das Antragsrecht steht der betreibenden Partei zu. Bei allfälligen inhaltlichen oder formalen Mängeln im Zusammenhang mit dem Antrag oder den vorgelegten Urkunden kommt es zu einem Verbesserungsverfahren. • [Fußnote: OGH 25.3.1998, 3 Ob 76/98t.]  Dem Antrag ist der Exekutionstitel im Original oder eine Ausfertigung des Exekutionstitels beizulegen, die von der Behörde erstellt ist, die den Exekutionstitel erlassen hat. Es ist dabei die vollständige Fassung vorzulegen • [Fußnote: OGH 20.6.2000, 3 Ob 347/99x.]  und zwar gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop