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1.16.6 Verfahrensbeendende Maßnahmen
Vorschlagsrecht des Hauptverwalters
Kann das Sekundärverfahren nach dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme gem Art 34 Abs 1 EuInsVO vom Hauptverwalter vorgeschlagen werden. Das Recht, einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme vorzuschlagen, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates des Sekundärverfahrens. Die EuInsVO räumt dem Hauptverwalter aber zusätzlich ein Vorschlagsrecht ein; die nach der lex fori concursus secundarii berechtigten Personen bleiben jeoch weiter antragslegitimiert.