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5.1.8 Verfahrenshilfe
Seit der Entscheidung des VfGH G 26/10 kommt auch die Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen wieder infrage. Der VfGH hat mit dieser Entscheidung den Ausschluss der Verfahrenshilfe für juristische Personen als gleichheitswidrig aufgehoben. Gem § 63 Abs 2 ZPO ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.