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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.16 Verhängung Beugestrafe

Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen diese Unterlassungsgebote verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe. • [Fußnote: OGH 9.4.1980, 3 Ob 14/80.]  Ebenso wie bei einer Exekutionsbewilligung nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Inhalt des Exekutionstitels selbst für den Umfang der Exekutionsbewilligung maßgebend ist, ist auch beim Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe lediglich zu prüfen, ob das darin behauptete Verhalten aufgrund der Exekutionsbewilligung verboten war. • [Fußnote: RIS-Justiz RS00027g.]  Es kommt nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat. • [Fußnote: OGH 24.2.2010, 3 Ob 262/09i.] 

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