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Dokument-ID: 1186263
5.11.11 Verhinderungspflicht
In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte mit Wissen des Verpflichteten von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegenden Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004423.]