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13.1.8 Verjährung von Forderungen aus einer Bankgarantie
Forderungen aus einer echten Garantie mit Schadenersatzfunktion verjähren gem § 1489 ABGB in drei Jahren. Eine Bankgarantie, die sich eine Gebietskörperschaft einräumen lässt, um die Bezahlung einer Abgabenschuld nach Gewährung einer Zahlungserleichterung sicherzustellen, hat Schadenersatzfunktion. Unabhängig davon, in welchem Zeitraum die Abgabenschuld verjährt, gilt für die Bankgarantie die dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährung sowohl des Rechts auf Inanspruchnahme der Bankgarantie als auch der daraus abgeleiteten Forderungen beginnt, sobald die Bankgarantie erstmals ohne Rechtsmissbrauch abgerufen werden kann. • [Fußnote: OGH 16.5.2006, 5 Ob 7/06z.]