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4.3.8 Verlängerung verfahrensrechtlicher Fristen nach dem 2. COVJuBG
Gem § 7 Abs 2 des 2. COVJuBG kann das Gericht verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens aber um 90 Tage verlängern. Einzelne Gerichte haben im Anwendungszeitraum des 1. COVJuBG bereits teilweise mit unanfechtbarem Beschluss eine Aussetzung der Fristunterbrechung unter gleichzeitiger neuer Fristsetzung verfügt, sodass in diesen Fällen keine unterbrochene Frist vorliegt und dieser Beschluss samt Fristsetzung weiterhin Bestand hat.