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Dokument-ID: 1061143
6.2 Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen
Gem § 5 des 2. COVJuBG kann ein dem MRG unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.