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Dokument-ID: 1058181
9.11.6 Verlangen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es anstelle der Finanzprokuratur einschreitet, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichzuhaltenden Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist gem § 47 Abs 3 IO bei jenem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution versucht worden ist.