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Dokument-ID: 1034636
3.1 Erste Tagsatzung
§ 179 Abs 1 IO bestimmt, dass die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung in der Regel binnen drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden hat. Zu Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung finden in der Regel zumindest zwei (Berichtstagsatzung und Sanierungsplantagsatzung), wenn nicht sogar drei Tagsatzungen (Gläubigerversammlung, Berichts- und Prüfungstagsatzung sowie Sanierungsplantagsatzung) statt. Die erste Tagsatzung ist bereits bei der Verfahrenseröffnung anzuberaumen und in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen.