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5 Vermieterpfandrecht
Allgemeines
Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache gem § 1101 Abs 1 ABGB das Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer pfandweisen Beschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzug sein Recht bei Gericht anmeldet. Die Bestimmung des § 1101 ABGB darf nicht ohne weiteres ausdehnend interpretiert werden. Eine analoge Anwendung kommt nur dann infrage, wenn eine vergleichbare und vorallem wirtschaftlich weitgehend ähnliche Interessenlage gegeben ist. • [Fußnote: Mohr, IO 11. Auflage, Anh 2 E 24.] § 1101 ABGB ist aber beispielsweise auf gemischte Verträge anzuwenden, bei denen der Bestandcharakter überwiegt. • [Fußnote: Miet 29.149.]