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Neu Dokument-ID: 570679

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.9 Veröffentlichung der Entscheidung

Die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über die Rechnungslegung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

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