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1.4 Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung
Art 21 EuInsVO bestimmt, dass über Antrag des Verwalters in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt über die Verfahrenseröffnung nach den nationalen Vorschriften für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen ist. In dieser Bekanntmachung ist auch anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob es sich um ein Haupt- oder ein Sekundärinsolvenzverfahren handelt. In Art 21 Abs 2 EuInsVO wird es den Mitgliedstaaten freigestellt, die obligatorische Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung des Hauptverfahrens vorzuschreiben. Österreich hat von dieser Ermächtigung nach Art 21 Abs 2 EuInsVO in § 219 Abs 1 IO Gebrauch gemacht.