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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.11.4 Versagung der Bestätigung nach Ermessen

Gem § 154 IO kann die Bestätigung versagt werden, wenn

  1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährte Begünstigung in Widerspruch mit den Verhältnissen stehen,
  2. der Sanierungsplan den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind,
  3. die Insolvenzgläubiger weniger als 30 % ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens verzögert hat.

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