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5.11.19 Versagung der Bestätigung
Allgemeines
Die §§ 153 und 154 IO legen die Gründe fest, bei deren Vorliegen das Insolvenzgericht die Bestätigung des Sanierungsplans zu versagen hat (§ 153 IO) oder aber die Versagung im Ermessen des Insolvenzgerichts gelegen ist (§ 154 IO). Die Versagungsgründe sind taxativ aufgezählt. Das Insolvenzgericht hat in jedem Fall, dh, auch wenn der Sanierungsplan einstimmig angenommen worden sein sollte, von Amts wegen das Vorliegen allfälliger Versagungsgründe zu prüfen. Das Insolvenzgericht trifft dabei aber keine umfassende Nachforschungspflicht. Wenn jedoch nach der Aktenlage Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund vorliegen, so hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die relevanten Tatsachen zu erheben.