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Dokument-ID: 933195
15.4 Verständigung von Gläubigerversammlungen
Gem Art 72 Abs 2 lit a EuInsVO 2015 hat der Koordinator das Recht, zu jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds der Unternehmensgruppe gehört zu werden und daran mitzuwirken, vor allem durch Teilnahme an Gläubigerversammlungen. Das Insolvenzgericht hat den Koordinator gem § 180b IO von den Gläubigerversammlungen zu verständigen. Der Koordinator hat dem Gericht nach Art 72 Abs 1 EuInsVO 2017 zu berichten; der Verwalter nach Art 70 Abs 2 EuInsVO 2017.