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Dokument-ID: 933180
11.4.1 Durch individuelle Zustellung oder durch öffentliche Bekanntmachung
Im Insolvenzverfahren erfolgen die Bekanntmachungen entweder durch individuelle Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Gem § 257 Abs 1 IO kann die Verständigung einzelner Personen durch Umlaufschreiben erfolgen. Auch eine Kombination von öffentlicher Bekanntmachung und individueller Zustellung ist möglich.