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Dokument-ID: 1112666
4.6.13 Versteigerung eines Superädifikats
§ 204 EO bestimmt, dass bei Versteigerung eines Superädifikats der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis eintritt; der Grundeigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0133200.]