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Dokument-ID: 754267
4.6.11 Versteigerung von Liegenschaftsanteilen und Baurechten
Gem § 238 Abs 1 EO sind die Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften – sofern nichts anderes angeordnet ist – auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsanteilen, Superädifikate und Baurechte anzuwenden, auf die Exekution geführt wird.