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Dokument-ID: 754172
4.5.11 Verteilung der Ertragsüberschüsse
Eine Verteilung kann nur dann erfolgen, wenn Ertragsüberschüsse vorliegen. Ertragsüberschüsse sind so lange nicht vorhanden, als nicht alle in § 120 EO angeführten Verwaltungsauslagen berichtigt sind. • [Fußnote: Frauenberger-Pfeiler/Schwab in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 122 Rz 1 mwN.] In den §§ 122 ff EO ist das Verteilungsverfahren geregelt. In den §§ 124 bis 126 EO werden die Ansprüche, die aus den Ertragsüberschüssen zu berichtigen sind, aufgezählt und die Rangordnung, in der sie zu befriedigen sind.