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Dokument-ID: 1178217
5.8.6 Verteilung des Erlöses
Die Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer findet nicht nach der EO, sondern nach dem Außerstreitverfahren statt. Gelingt es dem Richter nicht, ein Einverständnis der Miteigentümer zu erzielen, so ist damit seine Mitwirkung bei der Verteilung beendet. Den Beteiligten steht nur mehr der Rechtsweg offen. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eigentlich die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet, nur aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass die Verteilung vom Exekutionsgericht vorgenommen wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004316.]