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Dokument-ID: 570715
5.10.1 Allgemeines
Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann gemäß § 128 Abs 1 IO erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben sooft stattzufinden als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Vor der Schlussverteilung vorgenommene Ausschüttungen sind Abschlags- oder Zwischenverteilungen; die Schlussverteilung hat erst nach vollständiger Verwertung der Masse zu erfolgen. Eine Zwischenverteilung ist umso mehr gerechtfertigt, je höher der Massestand und je länger die Dauer des Verfahrens ist.