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Dokument-ID: 789349
1.6.4 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes berechtigt, ist gem Art 8 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist, die so genannte lex rei sitae.