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8.4 Verwalter
Die Bestellung eines Verwalters ist derzeit einerseits bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, andererseits bei der Exekution auf andere Vermögensrechte vorgesehen. Der Amtsbetrieb soll nunmehr verstärkt werden, sodass die Bestellung eines Verwalters auch dann vorgesehen ist, wenn die Exekution auf alle Vermögensobjekte oder zumindest auf alle Vermögensobjekte eines Exekutionsmittels gerichtet ist. Daher bietet es sich an, die Bestimmungen über den Verwalter in den Allgemeinen Teil zu übernehmen, um eine unübersichtliche Verweisung weitgehend zu vermeiden.