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Dokument-ID: 441334
19.1.7 Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Über Antrag des Schuldners wird gem Art 21 Abs 1 EuVTVO die Vollstreckung verweigert, wenn die als EuVT bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidungunvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern