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6.7 Verwertung der Insolvenzmasse
Die Verwertung der Insolvenzmasse ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sanierungsverwalters. Soweit ihm Verwertungshandlungen vorbehalten sind, bedarf er immer der Zustimmung des eigenverwaltenden Schuldners. Die formelle Abwicklung, dh Bekanntmachung in der Ediktsdatei, Abschluss des Kaufvertrages, Information von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht, obliegt dem Sanierungsverwalter; die wirtschaftliche Verwertungsentscheidung kann aber nur im Einvernehmen mit dem Schuldner getroffen werden. Verweigert der Schuldner die Zustimmung, wodurch es zu einer Gefährdung der Gläubigerinteressen kommt, dann stellt dies einen Grund für die Entziehung der Eigenverwaltung dar.