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4.1.4 Verwertung der gepfändeten Fahrnisse
Rechtswirkung der Exekutionsbewilligung • [Fußnote: §§ 264 ff EO.]
Die Bewilligung der Exekution umfasst bereits die Bewilligung über den Verkauf der zu pfändenden Fahrnisse. Daher kann der Gerichtsvollzieher nach der erfolgten Pfändung sogleich mit dem Verkaufsverfahren beginnen, ohne dass weitere gerichtliche Anordnungen notwendig sind. Es ist dafür auch kein gesonderter Antrag des betreibenden Gläubigers erforderlich.
Freihandverkauf
Gem § 268 Abs 1 EO sind aus freier Hand zu verkaufen:
- Gegenstände, die einen Börsepreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsepreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsepreis des Verkaufstags und die über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auflagen anzuschließen
- Wertpapiere: Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtwirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.
Der Verwalter kann gem § 268 Abs 2 EO bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Diese Vorgehensweise wird aus der IO übernommen, die sich in der Praxis bewehrt hat, weil bei einem freihändigen Verkauf idR ein höherer Verwertungserlös erzielt werden kann.
Verkauf von Wertpapieren
Wertpapiere können gem § 268 Abs 1 Z 2 EO auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben.
Gutgläubiger Eigentumserwerb iSd § 367 ABGB
Gem § 269 EO gilt die Bestimmung des § 367 ABGB über den gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan. Mit der gerichtlichen Veräußerung erlöschen die Pfand- und Befriedigungsrechte nach § 269 EO und § 367 ABGB. Es verbleibt das Befriedigungsrecht aus dem Erlös der verkauften Gegenstände. • [Fußnote: SZ 27/47.] Der OGH • [Fußnote: 20.10.2005, 3 Ob 61/05z.] nahm das Vorhandensein leichter Fahrlässigkeit, die bereits zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Zuge des Erwerbs bei einer öffentlichen Versteigerung führt, an, als im Zuge der Versteigerung der Verpflichtete ausgeführt hat, dass eine Sache nicht ihm gehöre und der Verdacht in weiterer Folge nicht zerstreut wurde.
Öffentliche Versteigerung
Die nicht in § 268 Abs 1 Z 1 und 2 EO genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, gem § 270 Abs 1 EO öffentlich zu versteigern.
Auch die in § 268 Abs 1 Z 1 und 2 EO genannten Sachen sind gem § 270 Abs 2 EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden. Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters gem § 270 Abs 3 EO ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen. Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.
Ort der Versteigerung
Die Versteigerung kann
- in einer Auktionshalle
- in einem gewerblichen Versteigerungshaus
- im Internet oder
- an Ort und Stelle, wo sich die Fahrnisse befinden,
stattfinden; der Gerichtsvollzieher hat den Ort zu wählen, bei dem voraussichtlich der höchste Erlös für die Fahrnisse erzielt werden kann und es ist zu berücksichtigen, welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt gem § 274 Abs 2 EO insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Gegen die Wahl des Vollzugsorts können die Parteien Vollzugsbeschwerde einlegen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000154.]
Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände gem § 274 Abs 2 EO nicht zur Versteigerung überstellt werden.
Zur Durchführung einer Versteigerung hat das Vollstreckungsorgan einen Versteigerer zu bestellen. Davon ist gem § 274 Abs 2 EO abzusehen, wenn die dafür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen.
Mit der EO-Novelle 2016 wurde § 274 Abs 2 EO ergänzt. Technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktionen.at zu versteigern; ein Versteigerer ist nicht zu bestellen. Eine andere Plattform darf nur herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann; diesfalls kann auch ein Versteigerer bestellt werden. Diese neue Bestimmung ist anwendbar, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 01.01.2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht worden ist.
In den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 226/ME 25. GP, 5.] wird dazu ausgeführt, dass sich das ursprünglich vorgesehene Konzept der Versteigerung über bestehende justizfremde Plattformen in der Praxis nicht bewährt hat. Daher wurde vom Bundesministerium für Justiz eine eigene Plattform geschaffen, die an die von der Justiz in Deutschland seit längerem schon betriebene Plattform gekoppelt ist.
Nach bisherigem Recht hat das Vollstreckungsorgan zur Durchführung einer Versteigerung im Internet einen Versteigerer zu bestellen. Davon war abzusehen, wenn die dafür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen. Diese Regelung war durch die EO-Novelle 2016 anzupassen. Die Versteigerung auf der Plattform Justiz-Auktion.at wird derzeit vom Kompetenzzentrum beim Oberlandesgericht Innsbruck durchgeführt. Die Beiziehung eines Versteigerers würde das Verfahren nur verkomplizieren. Es wird daher nunmehr festgelegt, dass ein Versteigerer nicht zu bestellen ist. Bei Heranziehung einer anderen Plattform kann aber weiterhin ein Versteigerer bestellt werden.
Von der Versteigerung ausgeschlossene Gegenstände
Gem § 274 Abs 3 EO sind von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet ausgeschlossen:
- Feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte
- Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat
- Verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung
- Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen
- Rasch verderbliche Sachen
- Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial
- Tiere und Pflanzen
- Pornographisches Material
Von der Versteigerung im Internet sind gem § 274 Abs 3a EO überdies Waffen iSd § 1 WaffG ausgeschlossen. Auf Auktionshallen und Versteigerungshäuser findet dieses Verbot keine Anwendung, weil in diesem Fall eine Versteigerung an Personen, die zum Erwerb und Besitz nicht berechtigt sind, ausgeschlossen ist, weil eine Überprüfung der Berechtigung vorgenommen werden kann.
Kostenvorschusspflicht des betreibenden Gläubigers
Gem § 274a Abs 1 EO hat das Vollstreckungsorgan den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Wenn sich die Sachen in dem Gerichtssprengel befinden, in dem sie versteigert werden oder für die Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten aus der Verwertung nicht gerechnet werden kann. Gem § 274a Abs 2 EO kann der betreibende Gläubiger auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Die Bereitschaft dazu hat der betreibende Gläubiger dem Vollstreckungsorgan rechtzeitig mitzuteilen.
Die Kosten für die Überstellung zum Ort der Versteigerung sind gem § 274b Abs 1 EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen. Diese Kosten sind gem § 274b Abs 2 EO aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
Besichtigung der Pfandstücke
Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann gem § 274c Abs 1 EO bei der Versteigerung im Internet entfallen. Die Pfandstücke sind von Amtswegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien gem § 274c Abs 2 EO möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu machen. Der Überstellungstermin kann auch einige Wochen vor dem Versteigerungstermin liegen, um die Gegenstände länger zur Besichtigung auszustellen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass so eine größere und breitere Käuferschicht angesprochen wird. • [Fußnote: EBzRV 195 GlbNR. 19. GP, 51.]
Überstellung der Pfandsachen
Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen gem § 274d Abs 1 EO zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese. Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan gem § 274d Abs 2 EO die Auktionshalle unter Anschluss des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
Die Sachen sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postennummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.
Überprüfung bei Übernahme der Pfandsachen
Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist gem § 274e Abs 1 EO zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen. Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus gem § 274e Abs 2 EO dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen und die notwendigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.
Ordnungsgemäße Aufbewahrung
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben gem § 274f EO für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Dauer der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so sind ebenfalls die erforderlichen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten. Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung setzt nach den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 195 BlgNR. XIX. GP, 52.] voraus, dass eine Verwechslung mit anderen Gegenständen nicht möglich ist.
Verständigungen
Das Gericht hat dem Finanzamt Österreich und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs 2 EO mitgeteilt hat, gem § 274g EO das Versteigerungsedikt zuzustellen und von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs 2 und 280 Abs 1 EO zu verständigen.
Schätzung durch Sachverständigen
Der Versteigerung ist gem § 275 Abs 1 EO ein Sachverständiger zur Schätzung der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände beizuziehen. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkauf bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder Gegenstände größeren Werts handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei der Bewertung von Gold- und Silbersachen ist bei der Schätzung auch der Metallwert anzugeben.
Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung schätzen zu lassen. In allen anderen Fällen findet eine vorangehende Schätzung gem § 275 Abs 2 EO nur auf Verlangen und Kosten eines Gläubigers statt. Der Gläubiger kann den Ersatz dieser Kosten nur insoweit begehren, als durch die vorhergehende Schätzung die Aufwendung der Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen zur später erfolgenden Versteigerung entbehrlich wurde. Wenn Gegenstände zur Versteigerung gelangen, die bereits geschätzt wurden, so hat die Versteigerung ohne die Beiziehung eines Sachverständigen zu erfolgen. Der Schätzung ist der Verpflichtete beizuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine nur unbedeutende Fahrnisschätzung. • [Fußnote: SZ 26/302.]
Auswahl des Sachverständigen
Die Person des Sachverständigen bestimmt gem § 275 Abs 4 EO
- der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle
- das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung im Versteigerungshaus
- sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan
Zum Sachverständigen darf gem § 275 Abs 5 EO nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden. Bei einer Versteigerung von Gegenständen gem § 274 Abs 4 EO (Sachen von großem Wert) in einem Versteigerungshaus kann auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte beauftragt werden. Wohnungseinrichtungsgegenstände und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind hingegen vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.
Kein Rechtsmittel gegen die Bekanntgabe des Schätzwerts
Gegen die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts der gepfändeten Markenrechte kann kein Rekurs erhoben werden. Eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts durch Beschluss ist nicht vorgesehen. • [Fußnote: OGH 27.11.2007, 3 Ob 201/07s.]
Innehaltung mit der Versteigerung
Wenn das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht ist, so kann der Leiter der Auktionshalle gem § 275a Abs EO auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
- die Zahlung der betriebenen Forderung in Aussicht stellt und
- zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
Gem § 275a Abs 2 EO hat der Leiter der Auktionshalle dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird, wobei dieser Zeitraum aber nicht mehr als drei Tage betragen darf.
Kundmachung durch Edikt
Die Versteigerung ist sodann durch Edikt kund zu machen. • [Fußnote: § 71 Abs 1 EO.] Bei Versteigerungen kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Parteien und sonstigen Beteiligten können verlangen, dass mit der vom Gericht angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen erfolgen.
Versteigerungstermin
Den Versteigerungstermin bestimmt gem § 272 Abs 1 EO
- der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
- der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
- sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
Verständigungspflichten
Gem § 272 Abs 2 EO sind vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, sofern dem Verpflichteten und dem „betreibenden Gläubiger“ der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die diesbezügliche Kenntnisnahme ist ausreichend.
Der Zweck der Individualverständigung der verpflichteten und der betreibenden Partei liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und des Versteigerungsorts zu ermöglichen, sondern auch darin, dass die Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen. • [Fußnote: OGH 13.10.2009, 1 Ob 152/09y.]
Inhalt des Versteigerungsedikts
Im Versteigerungsedikt sind gem § 272a Abs 2 und 3 EO die zu versteigernden Sachen zu beschreiben und weiters anzugeben:
- Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten
- der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und
- gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können
- bei Versteigerungen im Internet der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
Beginn der Versteigerung in Versteigerungshaus oder Auktionshalle
Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann gem § 272a Abs 4 EO als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
Gem § 272a Abs 5 EO kann die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei dann unterbleiben, wenn
- vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
- bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
Zwischen der Pfändung und der Versteigerung hat gem § 273 Abs 1 EO ein Zeitraum von zumindest drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen zu liegen. Eine Verkürzung der soeben genannten Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach § 266 EO der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandgegenstandes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung
Gem § 266 Abs 1 EO darf vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung nur dann ein Verkauf erfolgen, wenn Sachen gepfändet wurden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufs beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle der verpflichteten Partei aus dem früheren Verkauf entspringenden Nachteile Sicherheit leistet. Ein Verkauf darf aber gem § 266 Abs 2 EO nicht vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit erfolgen.
Prüfung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins
Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich gem § 273 Abs 2 EO rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin von der Zustelllung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Versteigerungstermins zu überzeugen und allenfalls wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
Sofortverkauf vor der Versteigerung
Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, gem § 271 EO unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.
Leitung und Ablauf der Versteigerung
Kommt es zur Versteigerung, so wird diese durch den Gerichtsvollzieher oder einen Bediensteten des Auktionshauses bzw des Versteigerungshauses geleitet. Anders als bei der Versteigerung von Liegenschaften muss bei der Versteigerung von Fahrnissen kein Vadium erlegt werden. Das Bieten beginnt mit dem halben Schätzwert.
Entsprechend dem Deckungsprinzip ist die Versteigerung nur so lange fortzusetzen, bis die Forderung des betreibenden Gläubigers und der dem Verfahren beigetretenen betreibenden Gläubiger sowie die Kosten des Exekutionsverfahrens vom erzielten Erlös gedeckt sind.
Kommt es zur Versteigerung, werden die gepfändeten Gegenstände gem § 276 Abs 1 EO durch das Vollstreckungsorgan, bei Versteigerungen im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet duch einen Versteigerer oder durch das Vollstreckungsorgan versteigert. Gem § 276 Abs 2 EO sind die Pfandstücke bei der Versteigerung einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstandes und des geringsten Gebots auszubieten. Gem den Abs 3 und 4 des § 276 EO kann das Zuziehen eines Ausrufers und der Erlag eines Vadiums unterbleiben.
Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist gem § 277 Abs 1 EO bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Angebote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung gem § 277 Abs 2 EO nicht berücksichtigt werden.
Zuschlag
Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sind gem § 277 Abs 3 EO vom Bieten ausgeschlossen.
Entrichtung des Meistbots; Neuer Versteigerungstermin
Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu entrichten; bei wertvollen Gegenständen kann ihm aber auch eine Frist von acht Tagen eingeräumt werden. Wird das geringste Gebot (halber Schätzwert) nicht geboten, so muss ein neuer Versteigerungstermin festgesetzt und bekannt gemacht werden, weil verhindert werden soll, dass die Fahrnisse des Verpflichteten verschleudert werden.
Übergabe der ersteigerten Gegenstände
Die Gegenstände sind dem Meistbietenden gem § 278 Abs 3 EO erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort oder bei der Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie über Beschluss des Gerichts, bei dem das Auktionshaus eingerichtet ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
Weiterführung der Versteigerung
Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangegangenen Bietgebot gem § 278 Abs 4 EO weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist. Andernfalls ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuerlichen Termin neuerlich anzubieten.
Haftung des Meistbietenden
Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht mehr zugelassen. Er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Hinsichtlich der Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis kommt § 155 Abs 2 EO zur Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung sind der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % pa zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot verwiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
Eigentumsübergang
Die körperliche Übergabe durch den Gerichtsvollzieher begründet den Eigentumsübergang. Der gutgläubige Erwerber erwirbt am Zubehör der versteigerten Sache auch dann Eigentum, wenn dieses im Pfändungsprotokoll nicht verzeichnet und beschrieben ist. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 278, E 5 f.]
Rechtsmittel gegen Zuschlagserteilung
Die Erteilung des Zuschlags kann nicht mit Rekurs angefochten werden; sie kann aber von Amts wegen aufgehoben werden. Die Zuschlagserteilung kann weiters mit Vollzugsbeschwerde gem § 68 EO bekämpft werden, wenn es sich um krasse Verstöße gegen einschlägige Verfahrensvorschriften handelt. Ein solcher krasser Verstoß liegt aber dann nicht vor, wenn die pfandweise Beschreibung wegen summarischer und im Einzelnen ungenauer und unrichtiger Sachbezeichnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, sofern die Beschreibung nach den Umständen keine Zweifel an der Identität aufkommen lassen konnte. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 278, E 9 f.]