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3.2 Verwertung des Wohnungseigentumsobjekts im Insolvenzverfahren
Das im Eigentum des Schuldners stehende Wohnungseigentumsobjekt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteil der Insolvenzmasse. Ob es zu einer Verwertung des Wohnungseigentumsobjekts im Insolvenzverfahren kommt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Wohnungseigentumsobjekt mit Pfandrechten belastet ist. Wenn das Wohnungseigentumsobjekt mit Pfandrechten überbelastet ist, sodass im Fall einer Verwertung des Wohnungseigentumsobjekts nicht mit einem Erlös für die freie Insolvenzmasse zu rechnen ist, dann wird der Masseverwalter das Wohnungseigentumsobjekt idR gem § 119 Abs 5 IO mit insolvenzgerichtlicher Genehmigung ausscheiden.