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4.3.9 Vinkulierung und Aufgriffsrecht von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften
§ 76 Abs 4 GmbHG enthält derzeit eine Sonderstellung für die Verwertung von Gesellschaftsanteilen, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Bei dieser hat das Gericht auch die Gesellschaft und alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Geschäftsanteils erwirkt haben, von der Bewilligung des Verkaufs unter Bekanntgabe des Schätzwertes zu benachrichtigen. Die Schätzung kann gem Abs 4 Satz 2 unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Verstreicht die Frist ungenutzt, so ist ein Verkauf nach den Bestimmungen der EO möglich, ohne dass es der Zustimmung der Gesellschaft bedürfte. Eine gleichartige Regelung sieht § 62 Abs 4 AktG bei vinkulierten Aktien vor.