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Dokument-ID: 881692
21.3 Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
Vollstreckbarerklärung
Akten und Urkunden sind gem § 406 EO für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akten und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnung verbürgt ist. § 406 EO entspricht damit dem ehemaligen Abs 2 des § 79 EO.