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6.5 Vollstreckung im Ausland
Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gläubiger der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004646.] Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigungsmittel einen zwingenden Schluss gestatten, dass ein allenfalls ersiegtes Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. • [Fußnote: OGH 10.5.1983, 5 Ob 604/83.] Die Vermögenswerte, in deren Ansehung ein Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt, nicht zu berücksichtigen. • [Fußnote: OGH 25.6.1996, 1 Ob 2009/96i.]