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Neu Dokument-ID: 789916

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.14.4 Vollstreckung

Entscheidungen nach Abs 1

Art 25 Abs 1 Satz 2 EuInsVO verweist hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf Art 31 bis 51 EuGVÜ (nunmehr Art 36–60 EuGVVO). Vom Verweis ausgenommen ist Art 34 Abs 2 EuGVÜ (nunmehr Art 45 Abs 1 Satz 1 EuGVVO), der sich auf die in der EuGVVO enthaltenen – durch Art 26 EuInsVO ersetzten – Versagungsgründe bezieht. Es bildet somit nur mehr ein offensichtlicher Ordre-Public-Verstoß einen Versagungsgrund; für Einschränkungen des Postgeheimnisses und der persönlichen Freiheit enthält Art 25 Abs 3 EuInsVO eine Sonderregelung.

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