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Dokument-ID: 256401
8.3 Vollstreckungsorgane
Als Vollstreckungsorgane schreiten gem § 24 Abs 1 EO die Gerichtsvollzieher ein. Sie sind als Vollstreckungsorgane Hilfsorgane des Exekutionsgerichts. Gerichtsvollzieher sind vorwiegend im Bereich der Fahrnisexekution tätig. Zu ihren Aufgaben gehören die realen Vollzugshandlungen, die die Anwendung von Zwangsgewalt beinhalten, so insbesondere Vollstreckungshandlungen, die nicht dem Rechtspfleger zugeordnet oder dem Richter vorbehalten sind. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 23.]