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Dokument-ID: 1186295
5.11.26 Vollziehung von Strafen trotz Einstellung
Strafen, die im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen verhängt wurden, sind trotz Einstellung der Exekution zu vollziehen, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Verhaltens abstellt, das erst nach dem Zuwiderhandeln infolge einer Gesetzesänderung erlaubt wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010058.]