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Dokument-ID: 570737
5.10.7 Vollzug der Verteilung
§ 135 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht den Vollzug jeder Verteilung nachzuweisen hat. Der Insolvenzverwalter hat daher von sich aus die entsprechenden Zahlungsbelege vorzulegen. Der Nachweis hat unverzüglich zu erfolgen. In der Praxis setzt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter in der entsprechenden Tagsatzung eine Berichtsfrist.