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Dokument-ID: 1058201
9.12.4 Vollzugsbericht
Das Vollstreckungsorgan hat gem § 25d EO über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags sowohl dem Gericht als auch dem betreibenden Gläubiger zu berichten. Für die Fahrnisexekution enthält § 252d EO eine spezielle Regelung der Berichtspflicht. So hat der Gerichtsvollzieher Bericht zu erstatten, wenn